GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Pelvine Lymphknotenausräumung, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1783 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Pelvine Lymphknotenausräumung, als selbständige Leistung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1783 vergütet die pelvine Lymphadenektomie, also die operative Entfernung der Lymphknoten im kleinen Becken, wenn sie als eigenständiger Eingriff erfolgt. Sie wird insbesondere im Rahmen der Diagnostik und Therapie urologischer Tumoren eingesetzt, etwa zur Stagingabklärung oder als therapeutische Maßnahme bei Verdacht auf lymphogene Metastasierung. Die Leistung umfasst das operative Aufsuchen und Entfernen der pelvinen Lymphknotenstationen. Der Zusatz „als selbständige Leistung“ grenzt die Ziffer von Situationen ab, in denen die pelvine Lymphknotenausräumung im Rahmen eines größeren Eingriffs, etwa der radikalen Prostataentfernung nach Nummer 1784, ohnehin miterfasst ist; wird sie dort bereits eingeschlossen erbracht, ist Nummer 1783 nicht zusätzlich neben dem Haupteingriff anzusetzen, sondern nur bei isolierter Durchführung ohne begleitenden Grundeingriff.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1783 steht für „Pelvine Lymphknotenausräumung, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1783 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1783 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.