GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Transurethrale Resektion des Harnblasenhalses bei der Frau
Die GOÄ-Ziffer 1782 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transurethrale Resektion des Harnblasenhalses bei der Frau“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1782 beschreibt die transurethrale Resektion des Blasenhalses bei der Frau. Sie wird angewendet, wenn eine Blasenhalsenge oder -sklerose den Harnabfluss behindert und dadurch Restharnbildung, Miktionsbeschwerden oder rezidivierende Harnwegsinfekte verursacht. Über ein Endoskop wird das verengende Gewebe am Blasenhals reseziert, um den Blasenauslass zu erweitern und den Harnfluss zu normalisieren. Die Leistung ist geschlechtsspezifisch auf die Frau ausgerichtet, da sich Anatomie und Ursachen der Blasenhalsenge gegenüber dem Mann unterscheiden. Abzugrenzen ist sie von den allgemeinen transurethralen Eingriffen an der Harnblase, etwa nach Nummer 1802, die sich auf Geschwülste, Blutungsherde oder Fremdkörper im Blaseninneren beziehen und nicht auf den Blasenhals als solchen abzielen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1782 steht für „Transurethrale Resektion des Harnblasenhalses bei der Frau“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1782 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1782 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.