GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Operative Behandlung der Harninkontinenz mittels Implantation eines künstlichen Schließmuskels
Die GOÄ-Ziffer 1781 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Behandlung der Harninkontinenz mittels Implantation eines künstlichen Schließmuskels“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 1781 vergütet die operative Implantation eines künstlichen Harnblasenschließmuskels zur Behandlung der Harninkontinenz. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine ausgeprägte Schließmuskelschwäche vorliegt, die den Verschluss der Harnröhre nicht mehr gewährleistet, und andere Behandlungsansätze nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben. Die Leistung umfasst den operativen Zugang, das Einbringen und die Platzierung des künstlichen Sphinktersystems um Harnröhre beziehungsweise Blasenhals sowie die intraoperative Funktionsprüfung des implantierten Systems. Sie wird als eigenständige operative Leistung abgerechnet und deckt ausschließlich den Eingriff zur Wiederherstellung der willkürlichen Kontinenzfunktion ab. Vorbereitende diagnostische Maßnahmen zur Abklärung der Inkontinenzursache, etwa urodynamische Untersuchungen, sind nicht Bestandteil dieser Ziffer und gegebenenfalls gesondert zu berechnen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1781 steht für „Operative Behandlung der Harninkontinenz mittels Implantation eines künstlichen Schließmuskels“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1781 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1781 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.