GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Totale Entfernung der Prostata einschließlich der Samenblasen
Die GOÄ-Ziffer 1779 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Totale Entfernung der Prostata einschließlich der Samenblasen“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 2590 Punkten bewertet; das entspricht 150,96 € beim einfachen und 347,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die totale operative Entfernung der Prostata einschließlich der Samenblasen, also die radikale Prostatektomie. Angewendet wird der Eingriff typischerweise beim lokal begrenzten Prostatakarzinom mit kurativer Zielsetzung, bei dem die gesamte Drüse samt den anhängenden Samenblasen entfernt wird, um Tumorgewebe vollständig zu beseitigen. Die Leistung umfasst damit einen deutlich größeren anatomischen Umfang als die auf das Adenom beschränkte Entfernung nach Ziffer 1778 oder die gewebeschonende Resektion nach Ziffer 1777, da neben der gesamten Prostata auch die Samenblasen reseziert werden. Der Eingriff stellt die operative Maximalvariante innerhalb der Prostataleistungen dieses Abschnitts dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 150,96 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 347,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 528,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1779 steht für „Totale Entfernung der Prostata einschließlich der Samenblasen“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1779 ist mit 2590 Punkten bewertet; das entspricht 150,96 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 347,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1779 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.