GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Operative Entfernung eines Prostataadenoms, auch transurethral
Die GOÄ-Ziffer 1778 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung eines Prostataadenoms, auch transurethral“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die operative Entfernung eines Prostataadenoms, wobei ausdrücklich auch der transurethrale Zugangsweg eingeschlossen ist. Angewendet wird die Leistung bei gutartiger Prostatavergrößerung mit ausgeprägter Symptomatik, wenn das adenomatös vergrößerte Gewebe operativ, sei es offen-operativ oder über die Harnröhre, aus der Prostatakapsel enukleiert bzw. entfernt wird. Im Unterschied zur Elektro- oder Kryoresektion nach Ziffer 1777, die eine abtragende bzw. verödende Technik beschreibt, erfasst diese Ziffer die operative Entfernung des Adenomgewebes als solche. Von der totalen Prostataentfernung mit Samenblasen (Ziffer 1779) unterscheidet sich der Eingriff dadurch, dass hier nur das gutartige Adenom, nicht die gesamte Drüse mit umliegenden Strukturen entfernt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1778 steht für „Operative Entfernung eines Prostataadenoms, auch transurethral“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1778 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1778 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.