GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Eröffnung eines Prostataabzesses vom Damm aus
Die GOÄ-Ziffer 1776 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung eines Prostataabzesses vom Damm aus“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die operative Eröffnung eines Prostataabszesses über einen Zugang vom Damm aus (perinealer Zugang). Angewendet wird die Leistung bei einer abszedierenden, eitrigen Entzündung der Prostata, die konservativ mit Antibiotika allein nicht beherrschbar ist und eine chirurgische Drainage erfordert, um den Eiter zu entlasten und eine Sepsis oder weitere Gewebeschäden zu verhindern. Die Formulierung „vom Damm aus“ legt den operativen Zugangsweg über die Perinealregion fest und grenzt das Verfahren von einem transurethralen oder transrektalen Vorgehen ab. Die Leistung umfasst die Eröffnung des Abszesses, die Entlastung des Eiters und die Anlage einer entsprechenden Drainage.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 21,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 49,60 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 75,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1776 steht für „Eröffnung eines Prostataabzesses vom Damm aus“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1776 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1776 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.