GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Elektro- oder Kryo-(Teil-)resektion der Prostata
Die GOÄ-Ziffer 1777 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Elektro- oder Kryo-(Teil-)resektion der Prostata“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die elektrische oder kryochirurgische (Teil-)Resektion der Prostata, also die transurethrale elektrische Abtragung von Prostatagewebe (TURP) oder die Zerstörung von Prostatagewebe durch Vereisung (Kryoresektion). Angewendet wird das Verfahren vor allem bei der gutartigen Prostatavergrößerung (benigne Prostatahyperplasie) mit relevanten Miktionsbeschwerden, wenn überschüssiges, die Harnröhre einengendes Gewebe elektrisch oder durch Kälteapplikation entfernt bzw. zerstört werden soll, ohne die gesamte Drüse operativ zu entfernen. Von der operativen Entfernung eines Prostataadenoms (Ziffer 1778) unterscheidet sich die Leistung durch die eingesetzte Technik (elektrisch oder kryochirurgisch statt enukleierend/operativ) und den in der Regel geringeren Resektionsumfang.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1777 steht für „Elektro- oder Kryo-(Teil-)resektion der Prostata“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1777 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1777 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.