GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
B ehandlung der Prostata mittels physikalischer Heilmethoden (auch Massage) – gegebenenfalls mit Gewinnung von Prostata-Exprimat
Die GOÄ-Ziffer 1775 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „B ehandlung der Prostata mittels physikalischer Heilmethoden (auch Massage) – gegebenenfalls mit Gewinnung von Prostata-Exprimat“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen und 6,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die Behandlung der Prostata mittels physikalischer Heilmethoden, worunter ausdrücklich auch die Prostatamassage fällt, gegebenenfalls einschließlich der Gewinnung von Prostata-Exprimat. Angewendet wird die Leistung insbesondere bei der Behandlung chronischer, nicht-akuter Prostataentzündungen, bei denen die manuelle Massage der Drüse den Sekretabfluss fördern und Beschwerden lindern soll, sowie diagnostisch, wenn durch die Massage gewonnenes Prostatasekret (Exprimat) mikroskopisch oder mikrobiologisch untersucht werden soll. Die Leistung umfasst sowohl die eigentliche physikalische Behandlung als auch, sofern durchgeführt, die Gewinnung der Untersuchungsprobe in einem Vorgang und wird typischerweise wiederholt im Rahmen einer Behandlungsserie bei chronischer Prostatitis eingesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,62 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 9,18 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1775 steht für „B ehandlung der Prostata mittels physikalischer Heilmethoden (auch Massage) – gegebenenfalls mit Gewinnung von Prostata-Exprimat“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1775 ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1775 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.