GOÄ-LexikonKapitel K: Urologie

GOÄ-Ziffer 1772: Entfernung beider Nebenhoden, als selbständige Leistung

Entfernung beider Nebenhoden, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1772 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung beider Nebenhoden, als selbständige Leistung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer beschreibt die beidseitige operative Entfernung beider Nebenhoden als selbständige Leistung, also ohne gleichzeitige Entfernung der Hoden selbst. Angewendet wird sie, wenn beidseitige, den Nebenhoden betreffende Erkrankungen wie chronische Entzündungen oder rezidivierende Spermatozelen bestehen und eine beidseitige Epididymektomie unter Erhalt beider Hoden medizinisch sinnvoll ist. Die Ziffer stellt das beidseitige Pendant zu Ziffer 1771 dar und wird angesetzt, wenn der Eingriff an beiden Seiten in derselben Sitzung erfolgt. Die Abgrenzung zu den Orchiektomie-Ziffern 1765 und 1766 ergibt sich daraus, dass dort zusätzlich der Hoden mitentfernt wird, während hier ausschließlich das Nebenhodengewebe betroffen ist.

Gebühren und Steigerungssatz

1480 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach86,27 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach198,41 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach301,93 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1772

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1772?

Die GOÄ-Ziffer 1772 steht für „Entfernung beider Nebenhoden, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1772?

Die GOÄ-Ziffer 1772 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1772 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1772?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1772 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.