GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Operation eines Leistenhodens, beidseitig
Die GOÄ-Ziffer 1769 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation eines Leistenhodens, beidseitig“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst dieselbe Operation wie Ziffer 1768, jedoch als beidseitige Behandlung eines Leistenhodens. Sie kommt zur Anwendung, wenn bei beidseitigem Hodenhochstand beide Hoden operativ aus dem Leistenkanal freigelegt, mobilisiert und in das Skrotum verlagert und dort fixiert werden müssen. Der beidseitige Eingriff wird üblicherweise in einer Sitzung durchgeführt und unterscheidet sich von Ziffer 1768 lediglich im operativen Umfang, nicht im grundsätzlichen Vorgehen. Ziel der Maßnahme ist auch hier, den regelrechten Descensus testis operativ nachzuholen, um die spätere Fruchtbarkeit zu erhalten und das mit einem verbliebenen Leistenhoden verbundene erhöhte Risiko für Hodentumoren zu senken.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1769 steht für „Operation eines Leistenhodens, beidseitig“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1769 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1769 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.