GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Operation eines Wasserbruchs
Die GOÄ-Ziffer 1761 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation eines Wasserbruchs“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die operative Behandlung eines Wasserbruchs (Hydrozele), also einer Flüssigkeitsansammlung zwischen den Hüllschichten des Hodens im Skrotum. Angewendet wird die Leistung, wenn die Hydrozele Beschwerden verursacht, kosmetisch störend ist oder erheblich an Größe zunimmt und eine operative Sanierung, etwa durch Eröffnung, Entleerung und Raffung bzw. Ausstülpung der Hydrozelenhülle, medizinisch angezeigt ist. Die Ziffer deckt den gesamten operativen Vorgang zur dauerhaften Beseitigung der Flüssigkeitsansammlung ab, unabhängig von der genauen operativen Technik, solange es sich um die Behandlung eines Wasserbruchs handelt, und ist von anderen skrotalen Eingriffen wie der Hodenentfernung (Ziffern 1765/1766) klar abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 99,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 150,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1761 steht für „Operation eines Wasserbruchs“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1761 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1761 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.