GOÄ-LexikonKapitel K: Urologie

GOÄ-Ziffer 1763: Einlegen einer Hodenprothese

Einlegen einer Hodenprothese

Die GOÄ-Ziffer 1763 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einlegen einer Hodenprothese“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 740 Punkten bewertet; das entspricht 43,13 € beim einfachen und 99,20 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Erfasst wird das operative Einlegen einer Hodenprothese in das Skrotum. Angewendet wird die Leistung typischerweise nach einer vorangegangenen Hodenentfernung, etwa aufgrund eines Tumors, einer Hodentorsion oder einer angeborenen Hodenagenesie, um aus kosmetischen und psychologischen Gründen die natürliche Form des Skrotums wiederherzustellen. Die Leistung umfasst das Einbringen und die korrekte Positionierung der Prothese in die entsprechende Skrotalhälfte. Sie wird eigenständig neben einer vorangegangenen oder gleichzeitigen Hodenentfernung (Ziffern 1765/1766) berechnet, sofern die Prothesenimplantation als gesonderter Leistungsschritt erfolgt, und ist von der Entfernung einer bereits vorhandenen Hodenprothese (Ziffer 1764) klar zu unterscheiden.

Gebühren und Steigerungssatz

740 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach43,13 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach99,20 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach150,96 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1763

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1763?

Die GOÄ-Ziffer 1763 steht für „Einlegen einer Hodenprothese“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1763?

Die GOÄ-Ziffer 1763 ist mit 740 Punkten bewertet; das entspricht 43,13 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1763 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,20 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1763?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1763 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.