GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Entfernen einer Hodenprothese
Die GOÄ-Ziffer 1764 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernen einer Hodenprothese“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 460 Punkten bewertet; das entspricht 26,81 € beim einfachen und 61,67 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt das operative Entfernen einer bereits eingesetzten Hodenprothese. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine zuvor implantierte Prothese, etwa aufgrund einer Infektion, einer Dislokation, eines Defekts oder auf Patientenwunsch, wieder entfernt werden muss. Die Leistung umfasst die operative Freilegung der Skrotalhälfte und die vollständige Explantation der Prothese. Sie stellt das Gegenstück zur Implantation nach Ziffer 1763 dar und wird unabhängig davon berechnet, ob im Anschluss eine neue Prothese eingesetzt wird oder das Skrotum ohne Prothese verbleibt, da Entfernung und etwaige Neuimplantation zwei getrennte Leistungsschritte mit jeweils eigener Ziffer darstellen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,81 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 61,67 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 93,84 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1764 steht für „Entfernen einer Hodenprothese“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1764 ist mit 460 Punkten bewertet; das entspricht 26,81 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 61,67 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1764 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.