GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Varikozelenoperation mit hoher Unterbindung der Vena spermatica (Bauchschnitt)
Die GOÄ-Ziffer 1760 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Varikozelenoperation mit hoher Unterbindung der Vena spermatica (Bauchschnitt)“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die operative Behandlung einer Varikozele, also krankhaft erweiterter Venen im Samenstrang, durch hohe Unterbindung der Vena spermatica über einen Bauchschnitt (retroperitonealer bzw. abdominaler Zugang). Angewendet wird dieses Verfahren, wenn eine Varikozele symptomatisch ist, Beschwerden verursacht oder die Fertilität beeinträchtigt und ein offen-chirurgischer Zugang von abdominal gewählt wird, um die zuführende Vene hoch oben, nahe ihrem Ursprung, zu unterbinden. Die Formulierung „hohe Unterbindung“ grenzt das Verfahren von tiefer, inguinal oder skrotal ansetzenden Techniken ab und von der transpenilen bzw. transskrotalen Embolisation nach Ziffer 1759, die einen kathetergestützten statt offen-operativen Zugang beschreibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1760 steht für „Varikozelenoperation mit hoher Unterbindung der Vena spermatica (Bauchschnitt)“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1760 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1760 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.