GOÄ-LexikonKapitel K: Urologie

GOÄ-Ziffer 1759: Transpenile oder transskrotale Venenembolisation

Transpenile oder transskrotale Venenembolisation

Die GOÄ-Ziffer 1759 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transpenile oder transskrotale Venenembolisation“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 2800 Punkten bewertet; das entspricht 163,20 € beim einfachen und 375,37 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Erfasst wird die transpenile oder transskrotale Embolisation von Venen, also der gezielte Verschluss krankhaft erweiterter oder fehlgeschalteter Venen im Bereich des Penis oder des Skrotums durch Einbringen embolisierenden Materials über einen entsprechenden Zugang. Anwendung findet das Verfahren insbesondere bei venösen Abflussstörungen im Genitalbereich, etwa bei bestimmten Formen der Varikozele oder bei venösen Fehlbildungen, bei denen ein minimalinvasiver, kathetergestützter Gefäßverschluss anstelle einer offenen Operation gewählt wird. Die Bezeichnung „transpenil“ bzw. „transskrotal“ beschreibt dabei lediglich den Zugangsweg über die entsprechende anatomische Region. Von der offenen Varikozelenoperation mit hoher Unterbindung (Ziffer 1760) unterscheidet sich das Verfahren durch seinen interventionellen, nicht offen-chirurgischen Charakter.

Gebühren und Steigerungssatz

2800 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach163,20 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach375,37 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach571,22 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1759

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1759?

Die GOÄ-Ziffer 1759 steht für „Transpenile oder transskrotale Venenembolisation“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1759?

Die GOÄ-Ziffer 1759 ist mit 2800 Punkten bewertet; das entspricht 163,20 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1759 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 375,37 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1759?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1759 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.