GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Transpenile oder transskrotale Venenembolisation
Die GOÄ-Ziffer 1759 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transpenile oder transskrotale Venenembolisation“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 2800 Punkten bewertet; das entspricht 163,20 € beim einfachen und 375,37 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die transpenile oder transskrotale Embolisation von Venen, also der gezielte Verschluss krankhaft erweiterter oder fehlgeschalteter Venen im Bereich des Penis oder des Skrotums durch Einbringen embolisierenden Materials über einen entsprechenden Zugang. Anwendung findet das Verfahren insbesondere bei venösen Abflussstörungen im Genitalbereich, etwa bei bestimmten Formen der Varikozele oder bei venösen Fehlbildungen, bei denen ein minimalinvasiver, kathetergestützter Gefäßverschluss anstelle einer offenen Operation gewählt wird. Die Bezeichnung „transpenil“ bzw. „transskrotal“ beschreibt dabei lediglich den Zugangsweg über die entsprechende anatomische Region. Von der offenen Varikozelenoperation mit hoher Unterbindung (Ziffer 1760) unterscheidet sich das Verfahren durch seinen interventionellen, nicht offen-chirurgischen Charakter.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 163,20 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 375,37 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 571,22 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1759 steht für „Transpenile oder transskrotale Venenembolisation“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1759 ist mit 2800 Punkten bewertet; das entspricht 163,20 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 375,37 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1759 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.