GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Operative Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines Samenleiters
Die GOÄ-Ziffer 1758 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines Samenleiters“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die operative Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines Samenleiters, also die sogenannte Refertilisierung nach vorangegangener Durchtrennung oder Unterbindung. Angewendet wird sie, wenn nach einer früheren Vasektomie ein erneuter Kinderwunsch besteht oder aus anderen Gründen die Fortpflanzungsfähigkeit wiederhergestellt werden soll, indem die beiden durchtrennten Enden des Samenleiters mikrochirurgisch wieder miteinander verbunden werden, sodass Spermien erneut den Samenleiter passieren können. Die Leistung setzt eine vorbestehende Unterbrechung der Samenleiterpassage voraus und ist damit inhaltlich das Gegenstück zu den Unterbindungsleistungen der Ziffern 1755 bis 1757, die den umgekehrten Vorgang, das Verschließen des Samenleiters, abbilden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1758 steht für „Operative Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines Samenleiters“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1758 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1758 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.