GOÄ-LexikonKapitel K: Urologie

GOÄ-Ziffer 1747: Penisamputation

Penisamputation

Die GOÄ-Ziffer 1747 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Penisamputation“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Penisamputation erfasst die operative Entfernung des Penis, sei es teilweise oder vollständig. Angewendet wird diese Ziffer vor allem bei bösartigen Tumoren des Penis, wenn eine organerhaltende Therapie onkologisch nicht vertretbar ist, sowie in seltenen Fällen bei schwersten traumatischen oder nekrotisierenden Schädigungen, die eine Erhaltung des Organs unmöglich machen. Die Leistung umfasst den eigentlichen Amputationseingriff einschließlich der notwendigen Versorgung des Amputationsstumpfes. Weiterführende plastisch-rekonstruktive Maßnahmen, etwa zur Bildung einer Neo-Harnröhrenöffnung oder zum Wundverschluss über das unmittelbare operative Vorgehen hinaus, sind nicht Bestandteil dieser Ziffer, sofern sie einen eigenständigen zusätzlichen Aufwand darstellen.

Gebühren und Steigerungssatz

554 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach32,29 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach74,27 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach113,02 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1747

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1747?

Die GOÄ-Ziffer 1747 steht für „Penisamputation“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1747?

Die GOÄ-Ziffer 1747 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1747 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1747?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1747 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.