GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Penisamputation mit Skrotumentfer nung und Ausräumung der Leistendrüsen – einschließlich Verlagerung der Harnröhre
Die GOÄ-Ziffer 1748 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Penisamputation mit Skrotumentfer nung und Ausräumung der Leistendrüsen – einschließlich Verlagerung der Harnröhre“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die radikale operative Entfernung des Penis in Verbindung mit der Entfernung des Skrotums und der Ausräumung der Leistenlymphknoten in einem Eingriff, ergänzt durch die notwendige Verlagerung der Harnröhrenmündung (z. B. als perineale Harnröhrenausleitung). Angewendet wird die Leistung bei ausgedehnten bösartigen Tumoren im Genitalbereich, bei denen ein organerhaltendes Vorgehen nicht mehr möglich ist und sowohl das Organ selbst als auch das umgebende Skrotalgewebe sowie die regionären Lymphknotenstationen mitentfernt werden müssen. Da die Leistungsbeschreibung Amputation, Skrotumentfernung, Lymphadenektomie und Harnröhrenverlagerung als eine zusammenhängende Operation zusammenfasst, deckt die Ziffer den gesamten kombinierten Eingriff ab und wird nicht neben Einzelleistungen wie der isolierten Lymphknotenausräumung (Ziffer 1762) berechnet, wenn diese Bestandteil desselben Eingriffs ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 297,61 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 452,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1748 steht für „Penisamputation mit Skrotumentfer nung und Ausräumung der Leistendrüsen – einschließlich Verlagerung der Harnröhre“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1748 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1748 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.