GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Operative Durchtrennung des Frenulum praeputii
Die GOÄ-Ziffer 1742 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Durchtrennung des Frenulum praeputii“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 85 Punkten bewertet; das entspricht 4,95 € beim einfachen und 11,40 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die operative Durchtrennung des Frenulum praeputii, also des Vorhautbändchens. Anwendung findet sie bei einem verkürzten oder zu straffen Frenulum, das beim Zurückstreifen der Vorhaut oder beim Geschlechtsverkehr zu Schmerzen, Einrissen oder rezidivierenden Blutungen führt. Der Eingriff beschränkt sich auf die gezielte Durchtrennung beziehungsweise Verlängerung des Bändchens und ist von der vollständigen Phimoseoperation nach Nummer 1741 abzugrenzen, bei der die gesamte Vorhaut wegen einer Enge operativ versorgt wird. Ist ausschließlich das Frenulum betroffen, ohne begleitende relevante Vorhautverengung, ist diese Ziffer die zutreffende Leistung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,95 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 11,40 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 17,34 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1742 steht für „Operative Durchtrennung des Frenulum praeputii“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1742 ist mit 85 Punkten bewertet; das entspricht 4,95 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 11,40 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1742 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.