GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Anlage einer beidseitigen Gefäßanastomose bei Priapismus
Die GOÄ-Ziffer 1750 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlage einer beidseitigen Gefäßanastomose bei Priapismus“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 3200 Punkten bewertet; das entspricht 186,52 € beim einfachen und 428,99 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet dieselbe Operation wie Ziffer 1749 ab, jedoch als beidseitige Anlage der Gefäßanastomose zur Behandlung eines Priapismus. Sie wird angesetzt, wenn eine einseitige Shuntverbindung nicht genügt, um den venösen Abfluss aus den Corpora cavernosa ausreichend wiederherzustellen, und deshalb beidseits operiert werden muss, etwa bei besonders ausgeprägter oder therapieresistenter Dauererektion. Inhaltlich umfasst die Leistung die operative Freilegung und Verbindung der entsprechenden Gefäßstrukturen auf beiden Seiten in einer Sitzung. Die Abgrenzung zu Ziffer 1749 liegt allein im Umfang (einseitig versus beidseitig), nicht im operativen Grundprinzip, sodass beide Ziffern nicht nebeneinander für denselben Eingriff berechnet werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 186,52 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 428,99 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 652,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1750 steht für „Anlage einer beidseitigen Gefäßanastomose bei Priapismus“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1750 ist mit 3200 Punkten bewertet; das entspricht 186,52 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 428,99 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1750 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.