GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Operation einer Epispadie oder Hypospadie
Die GOÄ-Ziffer 1746 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Epispadie oder Hypospadie“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die eigentliche operative Korrektur einer Epispadie oder Hypospadie, also die Rekonstruktion der fehlgebildeten Harnröhre bei diesen angeborenen Anomalien der Harnröhrenmündung. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Harnröhre operativ neu geformt und an ihre regelrechte Position an der Peniseichel verlagert wird, häufig im Rahmen eines mehrzeitigen Konzepts, dem gegebenenfalls die Penisaufrichtung nach Nummer 1745 als eigener vorbereitender Schritt vorausgegangen ist. Die Ziffer bildet damit den definitiven, formgebenden Rekonstruktionsschritt ab, während Begradigungsmaßnahmen der Penisschaftkrümmung als Voroperation gesondert erfasst werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1746 steht für „Operation einer Epispadie oder Hypospadie“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1746 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1746 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.