GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Anlage einer einseitigen Gefäßanastomose bei Priapismus
Die GOÄ-Ziffer 1749 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlage einer einseitigen Gefäßanastomose bei Priapismus“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen und 335,15 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die operative Anlage einer Gefäßverbindung (Anastomose) zwischen den Schwellkörpern bzw. zwischen Schwellkörper und Harnröhrenschwellkörper zur Behandlung eines Priapismus, also einer schmerzhaften, über Stunden anhaltenden Dauererektion. Sie kommt zum Einsatz, wenn konservative Maßnahmen wie Punktion und Spülung der Corpora cavernosa nicht ausreichen, um den Blutabfluss wiederherzustellen, und ein operativer Shunt notwendig wird. Die Formulierung „einseitig“ grenzt die Leistung von der beidseitigen Anastomosenanlage (Ziffer 1750) ab: Hier wird nur eine Gefäßverbindung angelegt. Der Eingriff dient dazu, das gestaute Blut aus den Schwellkörpern in ein Gefäßsystem mit freiem Abfluss umzuleiten und damit Folgeschäden wie eine dauerhafte erektile Dysfunktion zu vermeiden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 145,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 335,15 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 510,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1749 steht für „Anlage einer einseitigen Gefäßanastomose bei Priapismus“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1749 ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 335,15 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1749 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.