GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Operative Aufrichtung des Penis als Voroperation zu Nummer 1746
Die GOÄ-Ziffer 1745 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Aufrichtung des Penis als Voroperation zu Nummer 1746“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Aufrichtung des Penis als Voroperation zur eigentlichen Hypospadie- oder Epispadiekorrektur nach Nummer 1746. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen einer angeborenen Fehlbildung eine Penisverkrümmung, sogenannte Chorda, vorliegt, die vor der endgültigen Rekonstruktion der Harnröhre zunächst operativ begradigt werden muss, um überhaupt eine gerade anatomische Grundlage für die spätere Operation zu schaffen. Die Leistung ist damit ausdrücklich als vorbereitender, eigenständiger operativer Schritt eines mehrzeitigen Behandlungskonzepts definiert und von der definitiven Fehlbildungskorrektur nach Nummer 1746 zu unterscheiden, die gesondert berechnet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1745 steht für „Operative Aufrichtung des Penis als Voroperation zu Nummer 1746“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1745 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1745 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.