GOÄ-LexikonKapitel K: Urologie

GOÄ-Ziffer 1745: Operative Aufrichtung des Penis als Voroperation zu Nummer…

Operative Aufrichtung des Penis als Voroperation zu Nummer 1746

Die GOÄ-Ziffer 1745 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Aufrichtung des Penis als Voroperation zu Nummer 1746“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die operative Aufrichtung des Penis als Voroperation zur eigentlichen Hypospadie- oder Epispadiekorrektur nach Nummer 1746. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen einer angeborenen Fehlbildung eine Penisverkrümmung, sogenannte Chorda, vorliegt, die vor der endgültigen Rekonstruktion der Harnröhre zunächst operativ begradigt werden muss, um überhaupt eine gerade anatomische Grundlage für die spätere Operation zu schaffen. Die Leistung ist damit ausdrücklich als vorbereitender, eigenständiger operativer Schritt eines mehrzeitigen Behandlungskonzepts definiert und von der definitiven Fehlbildungskorrektur nach Nummer 1746 zu unterscheiden, die gesondert berechnet wird.

Gebühren und Steigerungssatz

554 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach32,29 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach74,27 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach113,02 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1745

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1745?

Die GOÄ-Ziffer 1745 steht für „Operative Aufrichtung des Penis als Voroperation zu Nummer 1746“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1745?

Die GOÄ-Ziffer 1745 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1745 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1745?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1745 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.