GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Unblutige Beseiti gung einer Paraphimose und/oder Lösung einer Vorhautverklebung
Die GOÄ-Ziffer 1739 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Unblutige Beseiti gung einer Paraphimose und/oder Lösung einer Vorhautverklebung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 8,04 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die unblutige Beseitigung einer Paraphimose und/oder die Lösung einer Vorhautverklebung. Angewendet wird sie, wenn eine eingeklemmte, zurückgestreifte Vorhaut manuell, also ohne Schnitt, unter Kompression und Reposition wieder in ihre physiologische Lage zurückgebracht werden kann, oder wenn Verklebungen zwischen Vorhaut und Eichel, etwa bei Kindern oder nach Entzündungen, stumpf gelöst werden. Gelingt die manuelle Reposition der Paraphimose nicht, weil die Einklemmung zu stark oder das Gewebe zu geschwollen ist, ist stattdessen die operative Beseitigung nach Nummer 1740 erforderlich, die eine Inzision vorsieht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 12,24 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1739 steht für „Unblutige Beseiti gung einer Paraphimose und/oder Lösung einer Vorhautverklebung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1739 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1739 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.