GOÄ-LexikonKapitel K: Urologie

GOÄ-Ziffer 1737: Meatomie

Meatomie

Die GOÄ-Ziffer 1737 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Meatomie“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen und 9,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Meatomie bezeichnet die operative Erweiterung der äußeren Harnröhrenmündung durch einen gezielten Einschnitt. Angewendet wird sie bei einer isolierten Enge des Meatus urethrae, die den Harnstrahl behindert oder die Einführung von Instrumenten, etwa Kathetern oder Zystoskopen, erschwert. Der Eingriff beschränkt sich auf die einfache Spaltung der Mündung, ohne weiterführende plastische Rekonstruktion. Ist eine darüberhinausgehende Formkorrektur erforderlich, etwa bei einer ausgeprägteren narbigen Meatusstriktur, greift stattdessen die plastische Versorgung nach Nummer 1738. Die Abgrenzung liegt also im Umfang des operativen Vorgehens: einfache Inzision hier, umfassendere plastische Korrektur bei der Folgeziffer.

Gebühren und Steigerungssatz

74 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,31 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach9,92 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach15,10 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1737

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1737?

Die GOÄ-Ziffer 1737 steht für „Meatomie“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1737?

Die GOÄ-Ziffer 1737 ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1737 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1737?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1737 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.