GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Plastische Versorgung einer Meatusstriktur
Die GOÄ-Ziffer 1738 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Versorgung einer Meatusstriktur“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die plastische Versorgung einer Meatusstriktur, also eine über die einfache Spaltung nach Nummer 1737 hinausgehende operative Rekonstruktion der Harnröhrenmündung. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine narbige oder rezidivierende Enge des Meatus nicht durch eine bloße Inzision dauerhaft behoben werden kann und stattdessen eine formgebende plastische Operation, beispielsweise mit Gewebeverschiebung, erforderlich ist. Solche Situationen treten etwa nach wiederholten Voroperationen, Verletzungen oder entzündlichen Vernarbungen des Meatus auf. Die Ziffer trägt damit dem höheren operativen Aufwand einer rekonstruktiven Maßnahme gegenüber der einfachen Meatomie Rechnung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1738 steht für „Plastische Versorgung einer Meatusstriktur“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1738 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1738 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.