GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Verschluß einer Harnröhrenfistel durch Naht
Die GOÄ-Ziffer 1721 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Verschluß einer Harnröhrenfistel durch Naht“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet den Verschluss einer bestehenden Harnröhrenfistel durch eine einfache Naht ab. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine kleinere, unkomplizierte Fistel, etwa nach vorheriger Anlage gemäß Nummer 1720 oder als Folge einer Verletzung beziehungsweise eines vorangegangenen Eingriffs, ohne aufwendige Gewebeplastik direkt vernäht werden kann. Abzugrenzen ist die Leistung von Nummer 1722, die den Fistelverschluss mittels plastischer Operation beschreibt und für ausgedehntere oder rezidivierte Fisteln vorgesehen ist, bei denen eine einfache Naht keinen dauerhaften Verschluss erwarten lässt. Die Wahl zwischen beiden Ziffern richtet sich also nach der operativen Komplexität des jeweiligen Verschlussverfahrens.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1721 steht für „Verschluß einer Harnröhrenfistel durch Naht“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1721 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1721 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.