GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Anlegen einer Harnröhrenfistel am Damm
Die GOÄ-Ziffer 1720 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlegen einer Harnröhrenfistel am Damm“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst das operative Anlegen einer Harnröhrenfistel am Damm, also die Schaffung einer künstlichen Ableitung des Urins über eine perineale Öffnung. Anwendung findet dies etwa bei distaler Harnröhrenobstruktion, als palliative Harnableitung, wenn eine orthotope Miktion nicht möglich oder nicht erwünscht ist, oder als Zwischenschritt in einem mehrzeitigen rekonstruktiven Konzept der Harnröhre. Die Leistung bildet die Erstanlage der Fistel ab und ist von deren späterem Verschluss zu unterscheiden, der gesondert nach Nummer 1721 oder 1722 abgerechnet wird, je nachdem ob dieser durch einfache Naht oder durch eine aufwendigere plastische Operation erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1720 steht für „Anlegen einer Harnröhrenfistel am Damm“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1720 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1720 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.