GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Entfernung einer oder mehrerer Geschwülste an der Harnröhrenmündung
Die GOÄ-Ziffer 1714 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung einer oder mehrerer Geschwülste an der Harnröhrenmündung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen und 30,83 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer betrifft die operative Entfernung einer oder mehrerer Geschwülste im Bereich der Harnröhrenmündung. Praktisch relevant ist dies vor allem bei gutartigen Neubildungen wie Harnröhrenkarunkeln oder Polypen am äußeren Meatus, die zu Blutungen, Schmerzen oder Miktionsbeschwerden führen können und lokal abgetragen werden. Die Leistung deckt die Entfernung unabhängig von der Anzahl der Geschwülste in einer Sitzung ab, sodass mehrere Läsionen an der Mündung nicht mehrfach berechnet werden. Abzugrenzen ist sie von umfangreicheren plastischen Eingriffen an der Harnröhre selbst, etwa der Meatusplastik nach Nummer 1738, sowie von Eingriffen weiter proximal in der Harnröhre, die andere Ziffern erfordern.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 30,83 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 46,92 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1714 steht für „Entfernung einer oder mehrerer Geschwülste an der Harnröhrenmündung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1714 ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,83 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1714 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.