GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Endoskopie der Harnröhre (Urethroskopie)
Die GOÄ-Ziffer 1712 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Endoskopie der Harnröhre (Urethroskopie)“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 119 Punkten bewertet; das entspricht 6,94 € beim einfachen und 15,95 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Urethroskopie nach dieser Ziffer bezeichnet die rein diagnostische endoskopische Spiegelung der Harnröhre ohne begleitenden operativen Eingriff. Sie wird eingesetzt, um die Schleimhaut der Harnröhre auf Strikturen, Entzündungen, Tumoren, Papillome oder sonstige Veränderungen zu inspizieren, etwa bei unklaren Miktionsbeschwerden, Blutungen aus der Harnröhre oder zur Abklärung vor weiterführenden Maßnahmen. Abzugrenzen ist sie von Nummer 1713, die dieselbe endoskopische Untersuchung beschreibt, jedoch verbunden mit einem zusätzlichen therapeutischen Eingriff in derselben Sitzung, etwa einer Koagulation oder Bougierung. Wird bei der Endoskopie kein solcher Eingriff vorgenommen, bleibt es bei der rein diagnostischen Leistung dieser Ziffer.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,94 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 15,95 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,28 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1712 steht für „Endoskopie der Harnröhre (Urethroskopie)“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1712 ist mit 119 Punkten bewertet; das entspricht 6,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 15,95 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1712 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.