GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Unblutige Fremdkörperentfernung aus der weiblichen Harnröhre
Die GOÄ-Ziffer 1711 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Unblutige Fremdkörperentfernung aus der weiblichen Harnröhre“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen und 9,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die unblutige Entfernung eines Fremdkörpers aus der weiblichen Harnröhre ab, analog zur männlichen Variante nach Nummer 1703. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein in die Harnröhre eingebrachter oder verlagerter Gegenstand ohne operative Eröffnung, etwa mit einer Fasszange oder unter endoskopischer Kontrolle, über die natürliche Öffnung geborgen werden kann. Die kürzere und weitere weibliche Harnröhre erlaubt dabei in der Regel ein einfacheres instrumentelles Vorgehen als beim Mann. Ist eine unblutige Bergung nicht möglich, etwa bei tiefem Sitz oder Einwachsung, ist stattdessen ein operatives Vorgehen erforderlich, das nicht unter dieser Ziffer, sondern als eigenständiger operativer Eingriff abzurechnen wäre.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 9,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1711 steht für „Unblutige Fremdkörperentfernung aus der weiblichen Harnröhre“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1711 ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1711 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.