GOÄ-LexikonKapitel K: Urologie

GOÄ-Ziffer 1709: Kalibrierung der weiblichen Harnröhre

Kalibrierung der weiblichen Harnröhre

Die GOÄ-Ziffer 1709 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kalibrierung der weiblichen Harnröhre“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 8,04 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Analog zur männlichen Harnröhre beschreibt diese Ziffer die Kalibrierung der weiblichen Harnröhre mit gestuften Bougies, um deren Lumen und eine mögliche Enge oder Striktur festzustellen. Anwendung findet sie bei rezidivierenden Miktionsbeschwerden, Verdacht auf eine Harnröhrenstenose oder zur Abklärung vor therapeutischen Maßnahmen wie einer Dehnung nach Nummer 1710. Da die weibliche Harnröhre anatomisch kürzer und weiter ist als die männliche, dient die Kalibrierung hier vor allem der gezielten Diagnostik funktioneller Entleerungsstörungen. Die Leistung umfasst ausschließlich den Messvorgang selbst, nicht eine anschließende therapeutische Dehnung, die getrennt zu erfassen ist, sofern sie tatsächlich durchgeführt wird.

Gebühren und Steigerungssatz

60 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach3,50 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach8,04 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach12,24 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1709

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1709?

Die GOÄ-Ziffer 1709 steht für „Kalibrierung der weiblichen Harnröhre“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1709?

Die GOÄ-Ziffer 1709 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1709 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1709?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1709 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.