GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Kalibrierung der männlichen Harnröhre
Die GOÄ-Ziffer 1708 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kalibrierung der männlichen Harnröhre“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 75 Punkten bewertet; das entspricht 4,37 € beim einfachen und 10,05 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Kalibrierung der männlichen Harnröhre dient der instrumentellen Feststellung ihres Lumens mittels abgestufter Bougies oder Sonden. Angewendet wird sie insbesondere bei Verdacht auf eine Harnröhrenstriktur, zur Verlaufskontrolle nach Dehnungsbehandlungen oder vor geplanten instrumentellen Eingriffen wie Katheterisierung, Zystoskopie oder Resektion, um die passende Instrumentengröße zu ermitteln und Komplikationen zu vermeiden. Die Untersuchung ist rein diagnostisch beziehungsweise vorbereitend und beinhaltet keine therapeutische Dehnung im Sinne einer eigentlichen Bougierungsbehandlung; wird im gleichen Zug tatsächlich gedehnt, ist dies gesondert zu betrachten. Die Ziffer wird je nach klinischer Notwendigkeit auch wiederholt eingesetzt, etwa zur Verlaufsbeurteilung einer bekannten Engstelle.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,37 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,05 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1708 steht für „Kalibrierung der männlichen Harnröhre“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1708 ist mit 75 Punkten bewertet; das entspricht 4,37 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,05 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1708 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.