GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Dekompression des Saccus endolymphaticus oder des Innenohres mit Eröffnung des Sacculus
Die GOÄ-Ziffer 1624 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Dekompression des Saccus endolymphaticus oder des Innenohres mit Eröffnung des Sacculus“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 2350 Punkten bewertet; das entspricht 136,98 € beim einfachen und 315,04 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst einen operativen Eingriff am Innenohr zur Druckentlastung, entweder durch Dekompression des Saccus endolymphaticus oder durch Eröffnung des Sacculus, wie er etwa bei der Menière-Erkrankung zur Anwendung kommt. Ziel ist die Reduktion des erhöhten Innenohrdrucks, um Schwindelanfälle, Hörminderung und Ohrgeräusche zu lindern, wenn konservative Therapieansätze nicht ausreichend wirksam sind. Der operative Zugang erfolgt in der Regel über den Warzenfortsatz, um die entsprechenden Innenohrstrukturen zu erreichen und den Endolymphraum zu entlasten beziehungsweise den Sacculus druckentlastend zu eröffnen. Die Ziffer deckt damit gezielt Eingriffe zur operativen Behandlung von Innenohrerkrankungen mit gestörter Endolymphdynamik ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 136,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 315,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 479,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1624 steht für „Dekompression des Saccus endolymphaticus oder des Innenohres mit Eröffnung des Sacculus“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1624 ist mit 2350 Punkten bewertet; das entspricht 136,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 315,04 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1624 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.