GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Plastischer Verschluß einer retroaurikulären Öffnung oder einer Kieferhöhlenfistel
Die GOÄ-Ziffer 1628 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastischer Verschluß einer retroaurikulären Öffnung oder einer Kieferhöhlenfistel“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet den operativen Verschluss einer hinter dem Ohr gelegenen (retroaurikulären) Öffnung oder einer Fistel zur Kieferhöhle ab, wie sie etwa als Komplikation nach vorangegangenen Ohroperationen, chronischer Entzündung oder Verletzung entstehen kann. Ziel des Eingriffs ist die dauerhafte Deckung des Defekts mittels plastischer Verschlusstechnik, um Sekretaustritt, wiederkehrende Infektionen oder Verbindungen zwischen verschiedenen anatomischen Räumen zu beseitigen. Die Leistung erfasst damit zwei unterschiedliche, aber technisch verwandte Verschlusssituationen im HNO-Bereich - retroaurikulär und im Bereich der Kieferhöhle - unter derselben Ziffer, da beide einen vergleichbaren plastisch-chirurgischen Aufwand zum Fistel- beziehungsweise Öffnungsverschluss erfordern.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 99,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 150,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1628 steht für „Plastischer Verschluß einer retroaurikulären Öffnung oder einer Kieferhöhlenfistel“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1628 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1628 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.