GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Otoskleroseoperation vom Gehörgang aus (Fußplattenresektion) – gegebenenfalls einschließlich Interposition
Die GOÄ-Ziffer 1623 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Otoskleroseoperation vom Gehörgang aus (Fußplattenresektion) – gegebenenfalls einschließlich Interposition“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 2350 Punkten bewertet; das entspricht 136,98 € beim einfachen und 315,04 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die operative Behandlung der Otosklerose ab, bei der die Fußplatte des Steigbügels, die durch die Erkrankung fixiert und dadurch die Schallübertragung blockiert, über den äußeren Gehörgang reseziert wird. Ziel ist die Wiederherstellung der Beweglichkeit der Gehörknöchelchenkette und damit der Schallübertragung ins Innenohr. Die Leistungslegende sieht vor, dass eine gegebenenfalls erforderliche Interposition, etwa der Ersatz der entfernten Fußplatte durch eine Prothese oder ein anderes Material, mit erfasst ist und nicht gesondert berechnet wird. Angewendet wird das Verfahren typischerweise bei fortgeschrittener Otosklerose mit Schallleitungsschwerhörigkeit, wenn konservative Maßnahmen keinen ausreichenden Hörgewinn mehr erwarten lassen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 136,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 315,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 479,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1623 steht für „Otoskleroseoperation vom Gehörgang aus (Fußplattenresektion) – gegebenenfalls einschließlich Interposition“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1623 ist mit 2350 Punkten bewertet; das entspricht 136,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 315,04 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1623 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.