GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Plastische Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1621 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand, als selbständige Leistung“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die operative Wiederherstellung der hinteren Wand des äußeren Gehörgangs als eigenständigen Eingriff, etwa nach deren Abtragung im Rahmen einer vorangegangenen Radikaloperation oder bei traumatischer beziehungsweise entzündlicher Zerstörung. Ziel ist die Wiederherstellung der natürlichen Gehörgangsanatomie und -funktion, insbesondere zur Verbesserung von Belüftung, Selbstreinigung und Schallleitung. Die Kennzeichnung als selbständige Leistung grenzt die Ziffer von Nummer 1622 ab, bei der dieselbe Rekonstruktion im unmittelbaren Zusammenhang mit einer anderen Operation, etwa einer Tympanoplastik oder Mastoidsanierung, im selben operativen Vorgehen durchgeführt wird und dort als eigener, aber kombinierter Leistungsanteil erfasst ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1621 steht für „Plastische Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1621 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1621 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.