GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Fazialisdekompression, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1625 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fazialisdekompression, als selbständige Leistung“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die operative Entlastung des Nervus facialis im Bereich seines knöchernen Kanals, etwa bei traumatischer, entzündlicher oder tumorbedingter Schädigung mit drohender oder bestehender Fazialisparese, als eigenständigen Eingriff ohne Verbindung zu einer anderen Operation. Ziel ist die Druckentlastung des Nervs, um weitere Schädigung zu verhindern und die Erholung der Nervenfunktion zu ermöglichen. Die Kennzeichnung als selbständige Leistung grenzt die Ziffer von Nummer 1626 ab, bei der dieselbe Dekompression im Zusammenhang mit weiteren operativen Maßnahmen, etwa einer Mittelohr- oder Mastoidsanierung, durchgeführt wird und dort als kombinierter Leistungsanteil im selben Zugang erfasst ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 297,61 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 452,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1625 steht für „Fazialisdekompression, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1625 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1625 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.