GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Fensterungsoperation – einschließlich Eröffnung des Warzenfortsatzes
Die GOÄ-Ziffer 1620 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fensterungsoperation – einschließlich Eröffnung des Warzenfortsatzes“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 2350 Punkten bewertet; das entspricht 136,98 € beim einfachen und 315,04 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die sogenannte Fensterungsoperation, ein Verfahren zur Verbesserung der Schallübertragung ins Innenohr durch operative Schaffung eines neuen Zugangsfensters, etwa bei bestimmten Formen der Schwerhörigkeit, wenn die üblichen Schallwege blockiert sind. Die Leistungslegende schließt die Eröffnung des Warzenfortsatzes ausdrücklich mit ein, da der operative Zugang zur Fensterung regelmäßig über diesen Weg erfolgt; die Eröffnung nach Nummer 1597 wird daher nicht zusätzlich berechnet. Angewendet wird das Verfahren insbesondere bei Otoskleroseformen, bei denen andere Techniken wie die Fußplattenoperation nach Nummer 1623 nicht angezeigt sind. Ziel ist die Wiederherstellung eines funktionsfähigen Schallübertragungsweges zum Innenohr unter Umgehung der geschädigten oder blockierten anatomischen Struktur.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 136,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 315,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 479,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1620 steht für „Fensterungsoperation – einschließlich Eröffnung des Warzenfortsatzes“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1620 ist mit 2350 Punkten bewertet; das entspricht 136,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 315,04 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1620 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.