GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Tympanoplastik – einschließlich Interposition und Aufbau der Gehörknöchelchenkette
Die GOÄ-Ziffer 1614 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tympanoplastik – einschließlich Interposition und Aufbau der Gehörknöchelchenkette“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 3140 Punkten bewertet; das entspricht 183,02 € beim einfachen und 420,95 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die umfassendste Form der Tympanoplastik ab, bei der neben der Interposition zusätzlich die Gehörknöchelchenkette selbst rekonstruiert oder aufgebaut wird, etwa bei Zerstörung von Hammer, Amboss oder Steigbügel infolge chronischer Entzündung oder Cholesteatom. Ziel ist die möglichst vollständige Wiederherstellung der Schallübertragung vom Trommelfell zum Innenohr. Im Unterschied zu Nummer 1613, die die Interposition als alleinige Maßnahme erfasst, deckt Nummer 1614 den zusätzlichen operativen Aufwand des Gehörknöchelchenaufbaus mit ab, etwa durch Umformung erhaltener Reste oder Einsatz von Ersatzmaterial. Die Leistung wird bei entsprechend ausgeprägtem Schaden der Mittelohranatomie angesetzt, wenn eine reine Interposition zur funktionellen Wiederherstellung nicht ausreicht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 183,02 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 420,95 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 640,58 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1614 steht für „Tympanoplastik – einschließlich Interposition und Aufbau der Gehörknöchelchenkette“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1614 ist mit 3140 Punkten bewertet; das entspricht 183,02 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 420,95 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1614 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.