GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Tympanoplastik mit Interposition, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1613 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tympanoplastik mit Interposition, als selbständige Leistung“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 2350 Punkten bewertet; das entspricht 136,98 € beim einfachen und 315,04 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Tympanoplastik mit Interposition, bei der zwischen Trommelfell und Innenohr ein Material eingebracht wird, um die Schallübertragung wiederherzustellen, sofern dieser Eingriff nicht im Rahmen einer der sanierenden Operationen nach den Nummern 1598 oder 1600 bis 1602 erfolgt, für die die entsprechende Zusatzleistung nach Nummer 1610 vorgesehen ist. Angewendet wird sie bei isolierten Schallleitungsstörungen ohne begleitende chronische Mittelohrerkrankung, die eine umfassendere Sanierung erfordern würde. Von der Myringoplastik nach Nummer 1611 unterscheidet sie sich durch die zusätzliche Interposition im Mittelohr; von Nummer 1614 dadurch, dass dort zusätzlich die Gehörknöchelchenkette selbst aufgebaut wird, während hier nur ein Interponat eingebracht wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 136,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 315,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 479,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1613 steht für „Tympanoplastik mit Interposition, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1613 ist mit 2350 Punkten bewertet; das entspricht 136,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 315,04 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1613 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.