GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Eröffnung der Paukenhöhle durch temporäre Trommelfellaufklappung, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1612 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung der Paukenhöhle durch temporäre Trommelfellaufklappung, als selbständige Leistung“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt den diagnostisch-therapeutischen Zugang zur Paukenhöhle, bei dem das Trommelfell temporär aufgeklappt wird, um die Mittelohrstrukturen einzusehen oder dort einen Eingriff vorzunehmen, ohne dass anschließend eine Interposition oder ein Gehörknöchelchenaufbau erfolgt. Nach Abschluss der Maßnahme wird das Trommelfell wieder in seine ursprüngliche Position zurückgeklappt. Angewendet wird die Leistung als eigenständiger Eingriff, etwa zur Beurteilung oder Sanierung der Paukenhöhle, wenn keine weitergehende Rekonstruktion notwendig ist. Die ausdrückliche Kennzeichnung als selbständige Leistung grenzt sie von den Tympanoplastik-Ziffern 1613 und 1614 ab, bei denen die Trommelfellaufklappung lediglich den Zugangsweg zu einer weitergehenden Interposition oder Gehörknöchelchenrekonstruktion darstellt und daher nicht gesondert daneben berechnet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1612 steht für „Eröffnung der Paukenhöhle durch temporäre Trommelfellaufklappung, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1612 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1612 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.