GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Myringoplastik vom Gehörgang aus
Die GOÄ-Ziffer 1611 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Myringoplastik vom Gehörgang aus“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird der operative Verschluss eines Trommelfelldefekts, etwa nach chronischer Otitis media oder Trommelfellperforation, über den Zugangsweg des äußeren Gehörgangs. Die Myringoplastik beschränkt sich auf die Wiederherstellung des Trommelfells selbst, ohne dass die Gehörknöchelchenkette rekonstruiert oder ein Interponat zwischen Mittelohrstrukturen eingebracht wird, wie es bei einer Tympanoplastik der Fall ist. Ziel ist der Verschluss der Perforation, meist mittels körpereigenem Gewebe wie Faszie oder Perichondrium, um erneuten Infektionen vorzubeugen und die Schallleitung zu verbessern. Die Abgrenzung zu den Tympanoplastik-Ziffern (z. B. 1612 bis 1614) liegt darin, dass dort zusätzlich die Paukenhöhle eröffnet oder die Gehörknöchelchenkette einbezogen wird, während die Myringoplastik allein das Trommelfell betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1611 steht für „Myringoplastik vom Gehörgang aus“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1611 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1611 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.