GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Entfernung von Polypen oder anderen Geschwülsten aus dem Kehlkopf
Die GOÄ-Ziffer 1535 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung von Polypen oder anderen Geschwülsten aus dem Kehlkopf“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 647 Punkten bewertet; das entspricht 37,71 € beim einfachen und 86,74 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die Entfernung von Polypen oder anderen Geschwülsten aus dem Kehlkopf ab. Typischer Anwendungsfall sind gutartige Schleimhautwucherungen wie Stimmlippenpolypen oder andere umschriebene Geschwülste im Kehlkopf, die unter laryngoskopischer Sicht vollständig abgetragen werden, um die Stimmfunktion zu verbessern oder Atembeschwerden zu beseitigen. Die Leistung umfasst die vollständige operative Entfernung des Befundes, im Unterschied zur bloßen Probeexzision, die nur eine Gewebeprobe zur diagnostischen Sicherung entnimmt. Von der endolaryngealen Resektion eines Stimmbandes unterscheidet sich die Ziffer dadurch, dass hier eine abgrenzbare Geschwulst oder ein Polyp entfernt wird, während bei jener Ziffer ein Teil des Stimmbandgewebes selbst, etwa bei tumorösen oder präkanzerösen Veränderungen, reseziert wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 37,71 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 86,74 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 131,99 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1535 steht für „Entfernung von Polypen oder anderen Geschwülsten aus dem Kehlkopf“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1535 ist mit 647 Punkten bewertet; das entspricht 37,71 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 86,74 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1535 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.