GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Schwebe- oder Stützlaryngoskopie, jeweils als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1533 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schwebe- oder Stützlaryngoskopie, jeweils als selbständige Leistung“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 67,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die Schwebe- oder Stützlaryngoskopie ab, jeweils als selbständige Leistung. Typischer Anwendungsfall ist eine mikrochirurgische Kehlkopfuntersuchung oder -behandlung, bei der der Kehlkopf mittels eines feststellbaren, freihändig nicht gehaltenen Laryngoskops (Schwebe- beziehungsweise Stützlaryngoskop) exponiert und fixiert wird, um beide Hände für weitere mikrochirurgische Maßnahmen frei zu haben. Die Leistung wird angesetzt, wenn diese spezielle Form der Kehlkopfeinstellung als eigenständiger Behandlungsschritt erfolgt, unabhängig davon, ob anschließend weitere Eingriffe wie eine Probeexzision oder die Entfernung von Polypen vorgenommen werden. Abzugrenzen ist sie von der einfachen diagnostischen Laryngoskopie ohne die aufwendigere Schwebe- oder Stützfixierung, die einen geringeren instrumentellen und zeitlichen Aufwand darstellt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 67,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 102,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1533 steht für „Schwebe- oder Stützlaryngoskopie, jeweils als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1533 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 67,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1533 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.