GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Operative Beseitigung einer Stenose im Glottisbereich
Die GOÄ-Ziffer 1541 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Beseitigung einer Stenose im Glottisbereich“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1390 Punkten bewertet; das entspricht 81,02 € beim einfachen und 186,34 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die operative Beseitigung einer Stenose im Glottisbereich ab, also die chirurgische Behandlung einer Verengung im Bereich der Stimmritze. Typischer Anwendungsfall ist eine narbige oder anderweitig bedingte Einengung der Glottis, etwa nach vorausgegangenen Eingriffen, Verletzungen oder Entzündungen, die zu Atem- oder Stimmbeeinträchtigungen führt und operativ erweitert beziehungsweise beseitigt werden muss. Die Leistung umfasst den gesamten operativen Vorgang zur Wiederherstellung eines ausreichenden Glottislumens. Sie ist von der endolaryngealen Resektion eines Stimmbandes abzugrenzen, bei der gezielt Gewebe wegen einer Raumforderung entfernt wird, sowie von der Kehlkopfplastik mit Stimmbandverlagerung, die eine funktionelle Repositionierung des Stimmbandes und nicht primär eine Stenosebeseitigung zum Ziel hat.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 81,02 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 186,34 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 283,57 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1541 steht für „Operative Beseitigung einer Stenose im Glottisbereich“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1541 ist mit 1390 Punkten bewertet; das entspricht 81,02 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 186,34 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1541 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.