GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Endobronchiale Behandlung mit weichem Rohr
Die GOÄ-Ziffer 1532 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Endobronchiale Behandlung mit weichem Rohr“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 182 Punkten bewertet; das entspricht 10,61 € beim einfachen und 24,40 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die endobronchiale Behandlung mit weichem Rohr, also eine über ein flexibles Instrument durchgeführte therapeutische Maßnahme innerhalb der Bronchien. Typischer Anwendungsfall ist die gezielte endobronchiale Intervention, etwa zur Absaugung, Spülung oder lokalen Behandlung im Bronchialsystem mittels eines flexiblen, weichen Instrumentariums, im Unterschied zu starren endoskopischen Verfahren. Gemäß der amtlichen Bestimmung ist die Berechnung dieser Leistung im Zusammenhang mit einer gleichzeitig durchgeführten Intubationsnarkose eingeschränkt, sodass der zeitliche und sachliche Zusammenhang mit einer Intubationsnarkose bei der Abrechnung zu beachten ist. Die Leistung ist von der reinen Kehlkopfbehandlung sowie von der Bronchoskopie mit starren Instrumenten abzugrenzen, da hier speziell das weiche, flexible Instrumentarium und der bronchiale statt laryngeale Bezugsort maßgeblich sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,61 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 24,40 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 37,13 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1532 steht für „Endobronchiale Behandlung mit weichem Rohr“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1532 ist mit 182 Punkten bewertet; das entspricht 10,61 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,40 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 1532 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.