GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Kehlkopfplastik mit Stimmbandverlagerung
Die GOÄ-Ziffer 1542 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kehlkopfplastik mit Stimmbandverlagerung“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Kehlkopfplastik mit Stimmbandverlagerung, also einen rekonstruktiven Eingriff, bei dem die Lage eines Stimmbandes operativ verändert wird, um die Stimm- oder Atemfunktion zu verbessern. Typischer Anwendungsfall ist eine funktionsbeeinträchtigende Fehlstellung eines Stimmbandes, etwa infolge einer Lähmung, bei der durch eine operative Verlagerung des Stimmbandes zur Mittellinie hin (Medialisierung) der Stimmlippenschluss verbessert und dadurch die Stimmqualität sowie gegebenenfalls der Schutz der Atemwege beim Schlucken optimiert werden. Die Leistung umfasst den gesamten plastisch-rekonstruktiven Eingriff am Kehlkopf mit gezielter Repositionierung des Stimmbandes. Sie ist von der operativen Stenosebeseitigung im Glottisbereich und von der endolaryngealen Stimmbandresektion abzugrenzen, da hier keine Gewebeentfernung, sondern eine funktionelle Lageveränderung im Vordergrund steht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1542 steht für „Kehlkopfplastik mit Stimmbandverlagerung“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1542 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1542 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.