GOÄ-LexikonKapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1534: Probeexzision aus dem Kehlkopf

Probeexzision aus dem Kehlkopf

Die GOÄ-Ziffer 1534 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Probeexzision aus dem Kehlkopf“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen und 62,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die Probeexzision aus dem Kehlkopf, also die Entnahme einer Gewebeprobe aus einer auffälligen Schleimhaut- oder Gewebeveränderung im Kehlkopf zur histologischen Abklärung. Typischer Anwendungsfall ist ein tumorverdächtiger oder unklarer Schleimhautbefund im Kehlkopf, bei dem unter laryngoskopischer Sicht ein kleines Gewebestück entnommen wird, um die Diagnose durch feingewebliche Untersuchung zu sichern, ohne dass bereits die vollständige Entfernung des Befundes erfolgt. Die Leistung umfasst den Entnahmevorgang selbst. Sie ist von der Entfernung von Polypen oder anderen Geschwülsten aus dem Kehlkopf abzugrenzen, bei der die Veränderung vollständig und in kurativer beziehungsweise definitiver Zielsetzung entfernt wird, während die Probeexzision primär diagnostischen Zwecken dient.

Gebühren und Steigerungssatz

463 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach26,99 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach62,07 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach94,45 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1534

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1534?

Die GOÄ-Ziffer 1534 steht für „Probeexzision aus dem Kehlkopf“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1534?

Die GOÄ-Ziffer 1534 ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1534 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 62,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1534?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1534 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.