GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Probeexzision aus dem Kehlkopf
Die GOÄ-Ziffer 1534 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Probeexzision aus dem Kehlkopf“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen und 62,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Probeexzision aus dem Kehlkopf, also die Entnahme einer Gewebeprobe aus einer auffälligen Schleimhaut- oder Gewebeveränderung im Kehlkopf zur histologischen Abklärung. Typischer Anwendungsfall ist ein tumorverdächtiger oder unklarer Schleimhautbefund im Kehlkopf, bei dem unter laryngoskopischer Sicht ein kleines Gewebestück entnommen wird, um die Diagnose durch feingewebliche Untersuchung zu sichern, ohne dass bereits die vollständige Entfernung des Befundes erfolgt. Die Leistung umfasst den Entnahmevorgang selbst. Sie ist von der Entfernung von Polypen oder anderen Geschwülsten aus dem Kehlkopf abzugrenzen, bei der die Veränderung vollständig und in kurativer beziehungsweise definitiver Zielsetzung entfernt wird, während die Probeexzision primär diagnostischen Zwecken dient.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 62,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 94,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1534 steht für „Probeexzision aus dem Kehlkopf“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1534 ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 62,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1534 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.