GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
E ndolaryngeale Resektion oder frontolaterale Teilresektion eines Stimmbandes
Die GOÄ-Ziffer 1540 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „E ndolaryngeale Resektion oder frontolaterale Teilresektion eines Stimmbandes“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die endolaryngeale Resektion oder die frontolaterale Teilresektion eines Stimmbandes. Typischer Anwendungsfall ist eine tumoröse oder präkanzeröse Veränderung eines Stimmbandes, die entweder über einen endolaryngealen Zugang unter laryngoskopischer Sicht oder im Rahmen einer frontolateralen Teilresektion des Kehlkopfes operativ entfernt wird, wobei jeweils nur ein Teil des Stimmbandes reseziert und die übrige Kehlkopffunktion möglichst erhalten wird. Die Leistung deckt beide genannten operativen Zugangswege als gleichwertige Alternativen ab. Sie ist von der Entfernung von Polypen oder anderen Geschwülsten abzugrenzen, die gutartige, umschriebene Veränderungen betrifft, während hier eine strukturierte Teilresektion des Stimmbandgewebes selbst im Vordergrund steht, sowie von der operativen Beseitigung einer reinen Stenose im Glottisbereich.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1540 steht für „E ndolaryngeale Resektion oder frontolaterale Teilresektion eines Stimmbandes“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1540 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1540 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.